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Hier finden Sie ausgewählte Urteile zu
E-Mail-Werbung. Tragen Sie Ihre E-Mail-Adresse ein, um immer
aktuell informiert zu werden. Kurzfassung für Nicht-Juristen:
anders
als bei postalischen Direktmailings ist E-Mail-Werbung ohne
Einwilligung verboten und kann zur Abmahnung führen. Sie sollten
vor dem Versand von
E-Mail-Werbung das Einverständnis des Empfängers einholen.
Ansonsten
riskieren Sie, als Spammer angesehen zu werden. Spam ist
unangeforderte
E-Mail-Werbung. Registrierte Newsletterempfänger finden das
34-seitige Kapitel "Rechtslage E-Mail-Marketing" als PDF im
Downloadbereich.
Pflicht
zur vollständigen Preisangabe auch im E-Mail-Newsletter
Bundesgerichtshof (BGH, Urt. v. 10.12.2009, Az. I ZR 149/07)
entschieden, dass die Regeln der PAngV auch dann gelten, wenn mit
Preisen in einem Newsletter geworben wird.
Pflicht
zum Double-Opt-In, auch bei offline generierten Adressen?
Das Berliner Amtsgericht Wedding hatte sich vor kurzem mit einem Fall
von unerlaubter Werbung eines Versandhändlers zu
beschäftigen. Einer Kundin unterlief beim Eintippen ihrer
E-Mailadresse ein Wort-Dreher. Dadurch landete die Werbung per
Newsletter nicht bei ihr sondern im privaten E-Mail Account eines
Juristen.
Geschäftsgeheimnis:
E-Mail-Adressen
Das OLG Köln hat festgestellt, dass es wettbewerbswidrig ist,
Datenbestände potenzieller Kunden zu kopieren, um sie für
eigene Werbezwecke einzusetzen (OLG Köln vom 5.2.2010,
Aktenzeichen: 6 O 137/09).
Vorsicht
bei gekauften Adressen
Ankäufer von E-Mail-Adressdaten haften selbst für gekaufte
Adresslisten, urteilte das OLG Düsseldorf am 24.11.2009 (Az. I-20
U 137/09). Das Gericht hat entschieden, dass sich der Ankäufer von
E-Mail-Adressdaten nicht mit einer allgemein gehaltenen Zusicherung des
Veräußerers zur Geeignetheit des Adressmaterials zur
E-Mail-Werbung begnügen.
Mitbewerber
ohne Schadensersatzanspruch bei Spam-Mails
Nach Meinung des LG Berlins (Urt. v. 11.12.2009 - Az.: 96 O 113/09)
haben Unternehmen keinen Anspruch auf Schadensersatz, wenn ein
Mitbewerber unerlaubte Werbe-Mails an Dritte versendet.
Double-Opt-In-Bestätigungsmail
ist kein Spam
Eine Bestätigungs-E-Mail, in welcher der User aufgefordert wird,
seine Anmeldung für das zugesandte Angebot (z.B. einen Newsletter)
zu bestätigen, stellt keine unerlaubte E-Mail-Werbung dar.
Vielmehr ist dieses Double-Opt-In-Verfahren gerade geeignet, einen
Missbrauch durch Spamming zu verhindern (Landgericht Muenchen,
Beschluss v. 13.10.2009 - Az.: 31 T 14369/09).
Die
rechtssichere Einwilligung
Nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) ist es eine
unerlaubte Handlung, wenn E-Mails ohne Einwilligung des Empfängers
versandt werden (BGH vom 11.3.2004, Az. (Aktenzeichen) I ZR 81/01). Der
Beitrag beschreibt, wann Einwilligung rechtsgültig ist und wann
nicht.
Unterlassungserklärung
allgemein oder auf konkrete E-Mail-Adresse?
Das Landgericht Berlin hat in einem Beschluss vom 16. Oktober 2009 (Az.
15 T 7/09) entschieden, dass im Falle unverlangter E-Mail-Werbung eine
auf eine konkrete E-Mail-Adresse des Betroffenen beschränkte
Unterlassungserklärung nicht ausreicht, um die Wiederholungsgefahr
auszuräumen.
Confirmed-Opt-In-Verfahren
bei E-Mail-Werbung unzureichend
Das LG Heidelberg hat noch einmal bestätigt, dass das
Confirmed-Opt-In-Verfahren bei E-Mail-Werbung unzureichend ist, um
einen Missbrauch zu vermeiden (LG Heidelberg, Urt. v. 23.09.2009 - Az.:
1 S 15/09).
Weiterempfehlung
per E-Mail
Mit Urteil vom 22. Mai 2009 hat das Amtsgericht Berlin-Mitte hat
entschieden, dass in bestimmten Fällen Empfehlungs-E-Mails als
Spam anzusehen sein können (AG Berlin-Mitte, Az. 15 C 1006/09).
Adressen
anmieten
Beim Anmieten von Fremd-Adressen gilt es eine Reihe von neuen Gesetzen
zu beachten. Dabei geht es um mehr als nur die Einwilligung durch
Double-Opt-In. Transparenz und Koppelungsverbot müssen beachtet
werden.
Einmaliger
E-Mail-Kontakt ist keine Einwilligung
Das Amtsgericht München hat mit Urteil vom 9. Juli 2009
entschieden, dass ein einmaliger E-Mail-Kontakt keine Einwilligung in
den Erhalt von werbenden E-Mails darstellt (Aktenzeichen: 161 C
6412/09).
Auch
einmalige B2B-Werbung per E-Mail ist rechtswidrig
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 20. Mai 2009
(Aktenzeichen: I ZR 218/07) entschieden, dass schon die erstmalige
Zusendung von E-Mails an Unternehmen ohne vorheriges
Einverständnis des Empfängers rechtswidrig ist.
Pflichtangaben
in E-Mails wie auf Geschäftsbriefen
Auch wenn das Urteil schon älter ist - noch immer gibt es genug
Verstöße. Seit dem 1.1.2007 müssen die auf
Geschäftsbriefen notwendigen Pflichtangaben auch in E-Mails
gemacht werden. Bei einer GmbH müssen neben den
üblichen Kontaktdaten auch Rechtsform, Registergericht und
–nummer, Sitz und die ausgeschriebenen Namen der
Geschäftsführer genannt werden.
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rund um E-Mail-Marketing
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