Mythos Kopplungsverbot: Warum Webinaranmeldungen und Whitepaper-Downloads auch von einer Werbeeinwilligung abhängig gemacht werden können

Hartnäckig hält sich die Behauptung, ein Kopplungsverbot in der DSGVO verbiete es, Nutzer:innen an sich kostenfreie Leistungen nur gegen Erteilung einer Werbeeinwilligung verfügbar zu machen. Das ist falsch und beruht auf einem falschen Verständnis der von Art. 7 Abs. 4 DSGVO. Bei geeigneter Ausgestaltung ist dies durchaus zulässig.

Werbeeinwilligung als Gegenleistung

Jede Werbung per E-Mail bedarf bekanntlich der Einwilligung. Dies gilt auch für den B2B-Bereich. Echte Opt-Ins sind jedoch einigermaßen schwer zu erlangen. Viele Unternehmen bieten daher Informationen zwar kostenfrei an, verlangen aber die Zustimmung zu einer späteren werbenden Kontaktaufnahme.

Das vermeintliche Kopplungsverbot

Dem wird häufig entgegengehalten, eine Einwilligung müsse freiwillig sein. Werde aber der Download eines Whitepapers oder die Teilnahme an einem kostenfreien Webinar davon abhängig gemacht, dass eine Werbeeinwilligung erteilt werde, sei dies nicht freiwillig. Als Beleg angeführt wird häufig Art. 7 Abs. 4 DSGVO, wo es heißt, dass bei

„… der Beurteilung, ob die Einwilligung freiwillig erteilt wurde, … dem Umstand in größtmöglichem Umfang Rechnung getragen werden“ muss, „ob unter anderem die Erfüllung eines Vertrags, einschließlich der Erbringung einer Dienstleistung, von der Einwilligung zu einer Verarbeitung von personenbezogenen Daten abhängig ist, die für die Erfüllung des Vertrags nicht erforderlich sind.“

Daraus wird der Schluss gezogen, dass eine Einwilligung nur dann an den Bezug einer Leistung gekoppelt werden darf, wenn die Verarbeitung personenbezogener Daten, auf die sich die Einwilligung bezieht, für die Leistungserbringung erforderlich ist.

Freiwilligkeit heißt ohne Zwang

Das überzeugt aber schon deshalb nicht, weil es in diesem Fall ja gar keiner Einwilligung bedürfte. Ist die Datenverarbeitung nämlich für die Vertragserfüllung erforderlich, bedarf es überhaupt keiner Einwilligung, vielmehr ist die Datenverarbeitung mit Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. b. DSGVO gerechtfertigt.

Zudem enthält Art. 7 Abs. 4 DSGVO gerade kein ausdrückliches Kopplungsverbot. Vielmehr wird bestätigt, dass ausreichend ist, dass die Einwilligung freiwillig erteilt wurde. Es solle nur bei der Beurteilung berücksichtigt werden, ob eine Kopplung vorliegt.

Wenn also aus den Umständen keine ernstlichen Zweifel an der Freiwilligkeit bestehen, führt die Kopplung auch nicht zur Unwirksamkeit der Einwilligung.

„Freiwillig“ ist gleichbedeutend mit „ohne Zwang“. Es genüge, dass der Betroffene eine echte oder freie Wahl hat und in der Lage ist, die Einwilligung zu verweigern, ohne Nachteile zu erleiden. Dies ergibt sich auch aus Erwägungsgrund (43) DSGVO. Insbesondere dürfe auf den Betroffenen kein Druck ausgeübt werden.

Das OLG Frankfurt hat in der Vergangenheit in Bezug auf ein Gewinnspiel entschieden, dass der Freiwilligkeit nicht entgegensteht, dass die Teilnahme mit der Abgabe einer Einwilligungserklärung verknüpft war. Der Verbraucher könne und müsse selbst entscheiden, ob ihm die Teilnahme die Preisgabe seiner Daten „wert“ ist. Ein bloßes Anlocken durch Versprechen einer Vergünstigung, etwa einer Teilnahme an einem Gewinnspiel, reiche nicht aus, der Einwilligung die Freiwilligkeit abzusprechen.

Kein echtes Kopplungsverbot in der DSGVO

Richtig ist: Die DSGVO enthält kein echtes Kopplungsverbot. Vielmehr spielt die Frage der Kopplung lediglich im Rahmen der Prüfung der Freiwilligkeit eine Rolle. Dies schließt aber gerade nicht aus, dass auch an einen Vertragsschluss, die Teilnahme an einem Gewinnspiel oder einen Whitepaper-Download geknüpfte Einwilligungen freiwillig erteilt wurden.

Insbesondere im B2B-Bereich ist die Lage häufig sehr eindeutig: Niemand muss an einem Webinar teilnehmen. Wer auf kostenfrei zur Verfügung gestellte Whitepaper verzichten möchte, wenn er dafür Daten Preis geben muss, kann dies ohne Weiteres tun. Auch hier besteht kein Zwang. Krasse Ausnahmefälle sind denkbar, aber sehr selten: Informationen auf die man als Kunde eines marktbeherrschenden Unternehmens angewiesen ist, dürften wohl nicht von der Erteilung einer Werbeeinwilligung abhängig gemacht werden. In der Praxis gibt es aber solche Fälle nicht.

Einzelheiten der Ausgestaltung

Bei der Ausgestaltung sollte darauf geachtet werden, dass eindeutig zu erkennen ist, dass die Leistungserbringung die Erteilung der Werbeeinwilligung voraussetzt. Unter den Gesichtspunkten Freiwilligkeit und Irreführung problematisch wäre es etwa, wenn man erst umfassend Daten eingeben müsste und erst auf einer zweiten Stufe würde auf die Notwendigkeit der Erteilung einer Werbeeinwilligung verwiesen.

Auch denkbar ist, die Zustimmung gar nicht als gekoppelte Werbeeinwilligung auszugestalten, sondern als Gegenleistung für die im Übrigen kostenfreie Leistung. Rechtlich ändert sich dadurch allerdings nicht viel.

In jedem Falle ist die in der Datenschutzinformation auf die Nutzung dieser Daten für Werbezwecke hinzuweisen. Zudem ist den Nutzer:innen wie stets eine Opt-out-Möglichkeit einzuräumen. Darauf muss bei der Einwilligungserklärung, in der Datenschutzinformation und auch in den einzelnen E-Mail-Aussendungen jeweils hingewiesen werden.

Fazit

Lassen Sie sich durch Datenschutzbedenken nicht davon abhalten, sich wertvolle Inhalte mit Werbeeinwilligungen bezahlen zu lassen. Wichtig ist Transparenz, dann steht einer Kopplung nichts im Wege.

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