Auch Geschäftsführer können für unerbetene Werbung haften

Das österreichische Bundesverwaltungsgericht hat ein Bußgeld gegen die Geschäftsführer eines Hausverwaltungsunternehmens bestätigt, die nicht verhindert hatten, dass ein Neukunde des Unternehmens Werbung per E-Mail ohne Einwilligung versendet hatten. Weil sich die Geschäftsführer nicht von der Rechtmäßigkeit des E-Mail-Versandes überzeugt hatten, verhängte die zuständige Behörde ein Bußgeld von 500,- Euro. Das hielt das Gericht für angemessen.

Sachverhalt

Das österreichische Bundesverwaltungsgericht befasste sich in einem Urteil vom 24.5.2024 mit der Frage der Zulässigkeit unerbetener Werbe-E-Mails (Az. W271 2271283-1). Die Hausverwaltung hatte ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung des Empfängers eine Werbe-E-Mail mit mehreren Anhängen versandt. Diese enthielten nicht nur Informationen zur Hausverwaltung, sondern auch Werbung für Drittanbieter. Der Empfänger, der die E-Mail-Adresse bei einer Eigentümerversammlung mit den Beschwerdeführern geteilt hatte, fühlte sich durch die Zusendung der Werbeunterlagen belästigt und zeigte den Fall bei der österreichischen Fernmeldebehörde an. Diese verhängte ein Bußgeld direkt gegen die Geschäftsführer, die sich dagegen zur Wehr setzten – und unterlagen.

Rechtliche Basics

  1. Unerbetene Nachrichten und Einwilligungspflicht: Gemäß § 174 Abs. 3 des österreichischen TKG 2021) ist die Zusendung von elektronischer Post zu Zwecken der Direktwerbung ohne vorherige Einwilligung des Empfängers unzulässig. im deutschen Recht gilt das gleiche gem. § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG. Die Einwilligung muss freiwillig, für den bestimmten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich abgegeben werden. Eine konkludente Einwilligung kann nur dann angenommen werden, wenn das Verhalten des Empfängers eindeutig und unzweifelhaft als Zustimmung interpretiert werden kann.
  2. Werbung: Werbung wird weit ausgelegt und umfasst jede Maßnahme, die darauf abzielt, Produkte oder Dienstleistungen zu bewerben. Auch die Zusendung von Informationen über Drittanbieter fällt unter diese Definition. Im vorliegenden Fall beinhaltete die E-Mail Werbung für verschiedene Dienstleistungen und Produkte von Drittanbietern, ohne dass eine ausdrückliche Zustimmung des Empfängers vorlag.
  3. Verantwortlichkeit und Kontrollsysteme: Geschäftsführer und verantwortliche Beauftragte von Unternehmen sind dafür verantwortlich, dass die gesetzlichen Vorschriften eingehalten werden. Dies beinhaltet die Einrichtung eines effektiven Regel- und Kontrollsystems, das sicherstellt, dass keine unerbetenen Werbe-E-Mails ohne Einwilligung versendet werden. Im vorliegenden Fall fehlte es an einem solchen System, was zur Verhängung der Geldstrafe führte.
  4. Strafbemessung und Bedeutung des geschützten Rechtsguts: Das Gericht betonte die Bedeutung des Schutzes der Privatsphäre und des Rechts, keine unerbetenen Werbenachrichten zu erhalten. Die verhängte Geldstrafe soll sowohl der Bedeutung des geschützten Rechtsguts Rechnung tragen als auch präventiv wirken.

Empfehlungen für die Praxis

  1. Einholung ausdrücklicher Einwilligungen: Unternehmen sollten sicherstellen, dass sie vor dem Versand von Werbe-E-Mails die ausdrückliche Einwilligung der Empfänger einholen. Diese Einwilligung muss klar, unmissverständlich und spezifisch für den Fall der Werbezusendung sein.
  2. Transparenz und klare Kommunikation: Bei der Einholung der Einwilligung und der Kommunikation mit den Empfängern sollte Transparenz oberste Priorität haben. Die Empfänger müssen genau wissen, welche Art von Informationen und Werbung sie erhalten werden.
  3. Einrichtung eines effektiven Kontrollsystems: Unternehmen sollten ein effektives Regel- und Kontrollsystem implementieren, das sicherstellt, dass alle gesetzlichen Anforderungen eingehalten werden. Dazu gehören regelmäßige Schulungen der Mitarbeiter, klare Weisungen und regelmäßige Überprüfungen der Einhaltung der Vorschriften.
  4. Dokumentation und Nachweis der Einwilligungen: Es ist wichtig, die Einwilligungen der Empfänger sorgfältig zu dokumentieren und aufzubewahren. Im Falle einer Beschwerde muss das Unternehmen nachweisen können, dass eine gültige Einwilligung vorlag.
  5. Vermeidung von Werbung für Drittanbieter ohne spezifische Zustimmung: Unternehmen sollten vermeiden, Werbung für Drittanbieter in E-Mails zu versenden, wenn dafür keine spezifische Zustimmung der Empfänger vorliegt. Selbst wenn eine generelle Einwilligung für die Zusendung von Informationen vorliegt, umfasst diese nicht automatisch Werbung für Drittanbieter.

Fazit

Das Urteil des österreichischen Bundesverwaltungsgerichts zeigt, dass auch Bußgelder gegen handelnde Personen persönlich verhängt werden können. Es entspricht den gängigen Compliance-Pflichten für geeignete effektive Kontrollsysteme zu sorgen und – bezogen auf das E-Mail-Marketing – die sorgfältige Dokumentation von Einwilligungen.

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